Satzung 

des Fördervereins Herder-Schule Kloster Pielenhofen e.V.


Satzung des Fördervereins Herder-Schule Kloster Pielenhofene.V. beschlossen durch die Gründungsversammlung am 26. Januar 2015 geändert durch Vorstandsbeschluss am 24. Juni 2015

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Herder-Schule Kloster Pielenhofen“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält er den Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 93188 Pielenhofen, Klosterstraße 10.
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Herder-Schule Pielenhofen und der Erhalt des historischen Klosters zu schulischen und kulturellen Zwecken.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Vereinsmitten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die ideelle und finanzielle Förderung und Unterstützung von 

  • Projekten und Arbeitsgemeinschaften der Herder-Schule Pielenhofen, 
  • Förderung von schulischen Veranstaltungen, Klassenfahrten und Exkursionen, 
  • die Förderung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Unterrichtsvoraussetzungen und der Lernumgebung im historischen Kloster, 
  • Hilfe und Unterstützung beim Ausbau des Freizeitangebotes, 
  • Förderung der Kommunikation mit dem sozialen Umfeld.

(4) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden,wenn seit Ablehnung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§  5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe bzw. Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§  6 Organe 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§  7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB), einer Vertretung der Schulleitung und Beisitzern, die bei Bedarf berufen werden können. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so ist der Vorstand berechtigt, für die restliche Amtsperiode ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(3) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(4) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem Mitglied des vertretungsberechtigten Vorstands einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

§  8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 3 mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
(2) Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem  Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(3) Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt. Die Änderung des Vereinszweckes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Zustimmung der in der Versammlung nicht erschienenen Vereinsmitglieder kann schriftlich erfolgen.
(4) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§  9 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertelnder abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund von Auflagen des Finanzamtes oder des Registergerichtes können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§   10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, beider zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertelnder erschienenen Mitglieder notwendig.
(2) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Hierauf ist bei der Einladung hinzuweisen.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, sofern von der Mitgliederversammlung keine anderen Liquidatoren bestellt werden.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Herder-Schulverein e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oderkirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Prof. Dr. Andreas Merkt (1. Vors.)
Alexandra Huber (Schriftführerin)
Pielenhofen, 24. Juni 2015